b) Hinsichtlich des Zeitpunktes der steuerlichen Behandlung der Kapitalversicherung mit Einmalprämie ist – wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat - grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Auszahlung abzustellen. Auf den von den Rekurrenten geltend gemachten Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wäre lediglich dann abzustellen, wenn der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung erlassen hätte; dies ist aber unbestrittenermassen nicht der Fall. Im Gegensatz zum Bund (vgl. dazu z.B. ASA 68, Nr. 5, 1999, S. 291)