Zur Begründung machten sie im Wesentlichen erneut geltend, dass die ihnen entgegen gehaltenen Voraussetzungen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht gegolten hätten und ihnen daher auch nicht entgegen gehalten werden dürften. Das Steuerharmonisierungsgesetz enthalte im Übrigen eine klare Übergangsregelung, die den Kantonen keinen Gestaltungsspielraum lasse. Art. 78a StHG sei eine Übergangsregelung zum neu eingeführten Art. 7 Abs. 1ter.