2. Dagegen erhoben die Eheleute … mit Eingabe vom 22. Juni 2005 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Rekurs mit dem Antrag, es sei der Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung aufzuheben und von einer Besteuerung des Kapitalertrages von Fr. 61'398.-- abzusehen. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen erneut geltend, dass die ihnen entgegen gehaltenen Voraussetzungen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht gegolten hätten und ihnen daher auch nicht entgegen gehalten werden dürften.