Der Überschuss wurde ihm im Rahmen der am 8. März 2005 eröffneten Veranlagungsverfügung für die Kantonssteuer 2003 als steuerbarer Vermögensertrag zum Einkommen dazugerechnet. Gegen diese Veranlagungsverfügung erhoben die Eheleute … am 29. März 2005 Einsprache mit der Begründung, dass der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung steuerfrei, die Besteuerung des Ertrages mithin gesetzwidrig und nicht zulässig sei. Mit ausführlich begründetem Einspracheentscheid vom 24. Mai 2005 wies die Kantonale Steuerverwaltung die Einsprache ab.