{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-08-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2005-46_2005-08-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_46_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763f977e4270f3aef2c1f5bdc98fbbd12db8494a2abdbeac9524cb1c279792f1a7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763f977e4270f3aef2c1f5bdc98fbbd12db8494a2abdbeac9524cb1c279792f1a7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_46", "Checksum": "95828bc5545029458b5f44c11fae939e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 25.08.2005 A 2005 46"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 25.08.2005 A 2005 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Wenn es auch zutrifft, dass Art. 29 lit. b StG in der ihnen\nentgegen gehaltenen Form zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch\nnicht in Kraft war, sondern erst per 1. Januar 1997 in Kraft getreten ist, können\ndie Rekurrenten daraus aus den nachfolgend dargelegten Gründen jedoch\nnichts zugunsten ihrer Begehren ableiten.\n\nb) Hinsichtlich des Zeitpunktes der steuerlichen Behandlung der\nKapitalversicherung mit Einmalprämie ist – wie die Vorinstanz zu Recht\nerkannt hat - grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Auszahlung abzustellen. Auf\nden von den Rekurrenten geltend gemachten Zeitpunkt des\nVertragsabschlusses wäre lediglich dann abzustellen, wenn der Gesetzgeber\neine entsprechende Regelung erlassen hätte; dies ist aber\nunbestrittenermassen nicht der Fall. Im Gegensatz zum Bund (vgl. dazu z.B.\nASA 68, Nr. 5, 1999, S. 291) hat der Kanton Graubünden in Art. 187 ff. StG\nfür die Kapitalversicherungen mit Einmalprämie keine entsprechende\nÜbergangsnorm erlassen, weshalb denn auch auf das im\nAuszahlungszeitpunkt geltende Recht abzustellen ist (vgl. Art. 187 Abs. 1 StG:\n„Für die zeitliche Abgrenzung des Geltungsbereichs des Gesetzes ist,\nvorbehältlich der folgenden Bestimmungen für die periodischen Steuern das\nSteuerjahr, für die anderen Steuern der Zeitpunkt massgebend, in welchem\nder steuerbegründende Tatbestand eingetreten ist.“).\n\nc) Sodann ist festzuhalten, dass die in Art. 29 lit. b StG statuierte Steuerfreiheit\neine steuersystematische Ausnahme vom Grundsatz darstellt, dass\nVermögenserträge grundsätzlich steuerbar sind. Die Steuerbefreiung wurde\ndaher denn auch an (die oben erwähnten, kumulativ verlangten)\nVoraussetzungen gebunden. Ist aber nur eine dieser Voraussetzungen nicht\nerfüllt, gilt die Kapitalversicherung nicht als der Vorsorge im Sinne des\nGesetzes dienend und die Steuerfreiheit fällt dahin. In solchen Fällen wird\ndann auch die Differenz zwischen der einbezahlten Einmalprämie und der\nausbezahlten Versicherungsleistung, zusammen mit dem übrigen\nEinkommen, zum Gesamtsatz als Vermögensertrag besteuert.\n\nd) Mangels einer Übergangsregelung unterstehen Kapitalversicherungen mit\nEinmalprämie dem neuen Recht selbst dann, wenn sie - wie vorliegend - noch\nnach altem Recht abgeschlossen wurden. Um Härtefälle zu vermeiden, wurde\nseitens der Steuerverwaltung bereits in ZGRG 4/96, S. 118 darauf\nhingewiesen, dass ein Versicherungsnehmer die Möglichkeit habe, seine\nbestehende Versicherung innert angemessener Frist in eine steuerlich\nakzeptierte (und ihn unter den im Gesetz aufgeführten Voraussetzungen\nsteuerbefreiende) Versicherung umzuwandeln (z.B. durch Verlängerung der\nLaufzeit), um damit die Voraussetzungen von Art. 29 lit. b StG erfüllen zu\nkönnen. Dem als Versicherungsinspektor tätigen Versicherungsnehmer\nkonnte diese Möglichkeit der steuerbefreienden Umwandlung, die seit\nNovember 2001 auch auf dem Internet publiziert war, nicht verborgen\ngeblieben sein.\ne) Auch der rekurrentische Hinweis auf Art. 7 Abs. 1ter und Art. 78a des\nBundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone\nund Gemeinden (StHG) zielt ins Leere. Die Rekurrenten übersehen, dass mit\nArt. 7 Abs. 1ter StHG lediglich eine bis anhin im StHG nicht vorhandene\nRegelung des Bundesgesetzes über die Direkte Bundesteuer (DBG)\nübernommen worden ist. Art. 78a StHG stellt dabei eine Übergangsregelung\nfür den neuen Art. 7 Abs. 1ter StHG dar. Dessen Anwendungsbereich wurde\nauf Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, welche nach dem 31. Dezember\n1998 abgeschlossen worden sind, beschränkt. Hinsichtlich der vor dem 1.\nJanuar 1999 abgeschlossenen (altrechtlichen) Kapitalversicherungen mit\nEinmalprämie wurde es den Kantonen überlassen, diese nach dem bisherigen\nkantonalen Recht zu besteuern.\n\nf) Damit steht fest, dass Art. 29 lit. b StG, welcher mit der Revision vom 10. März\n1996 (in Kraft getreten am 1. Januar 1997) ins Gesetz eingefügt wurde, auf\ndie vorliegend streitige Besteuerung anwendbar ist. Dass die umstrittene\nKapitalversicherung mit Einmalprämie die in der erwähnten Bestimmung\nvorgesehenen, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die\nSteuerfreiheit nicht erfüllt, weil der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt der\nAuszahlung das massgebende Mindestalter von 60 Jahren noch nicht erreicht\nhatte, ist offenkundig. Die Besteuerung für die Kantonssteuer 2003 erfolgte\nsomit zu Recht und der Rekurs ist daher abzuweisen.\n\n3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrenten.\nVon der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an den\nKanton Graubünden (Kantonale Steuerverwaltung) wird praxisgemäss\nabgesehen.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 136.--\n\nzusammen Fr. 1'636.--\n\n"}