104 N. 3). Die staatliche Verantwortung wird daher in erster Linie durch das Handelsregister wahrgenommen, während es sich beim Grundbucheintrag lediglich noch um den Nachvollzug handelt. Dessen Bedeutung ist daher im Vergleich zum Handelsregistereintrag eher als gering einzustufen. Dem ist bei der Gebührenerhebung nach Art. 10 GBGVO Rechnung zu tragen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Kantons Graubünden, welcher die anwaltlich vertretene Rekurrentin überdies angemessen zu entschädigen hat. Demnach erkennt das Gericht: