Die Überlegungen der Vorinstanz werden sich im geschilderten Rahmen bewegen müssen. Abschliessend ist sie noch darauf aufmerksam zu machen, dass gemäss den Art. 65 und 66 FusG der Umwandlungsbeschluss öffentlich zu beurkunden und ins Handelsregister einzutragen ist. Erst danach erfolgt gemäss Art. 104 FusG der Eintrag ins Grundbuch. Da bei der Umwandlung nur ein Rechtsformwechsel, jedoch kein Rechtsübergang stattfindet, liegt der Zweck von Art. 104 FusG lediglich darin, die Angleichung des Grundbuches an die Rechtswirklichkeit sicher zu stellen (vgl. Basler Kommentar FusG, Ehrat/Widmer Art. 104 N. 3).