Ohne hier ins Detail zu gehen, drängt sich ein Vergleich mit anderen Kantonen auf. Im Basler Kommentar werden Grundbuchgebühren für Umstrukturierungen von Fr. 50'000.--, Fr. 20'000.-- oder Fr. 15'000.-- als mit dem Äquivalenzprinzip nicht mehr vereinbar bezeichnet (vgl. Stefan Oesterhelt, Art. 103 N. 45). Als klarerweise mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar werden die in den Kantonen Bern und Aargau erhobenen Gebühren von Fr. 100.-- bzw. Fr. 1'000.-- bezeichnet. Fraglich sei dies dagegen für Gebühren über Fr. 3'000.-- (vgl. Oesterhelt, Art. 103 N. 46 und 47). Die Überlegungen der Vorinstanz werden sich im geschilderten Rahmen bewegen müssen.