Deshalb gibt es hier keine Rechtsnachfolge und keine Übertragung von Rechtsbeziehungen oder Vermögenswerten. Die umzuwandelnde Gesellschaft wahrt ihre wirtschaftliche und rechtliche Identität. Es handelt sich - grundbuchrechtlich gesprochen - um eine Art "Namensänderung", die im Grundbuch nachzuvollziehen ist (vgl. z.B. Frano Koslar, Stämpflis Handkommentar, N. 7 zu Art. 104 FusG). Diese echte Umwandlung unterscheidet sich tief greifend von der 1936 für die Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine GmbH gewählten Methodik: