Eventualiter wurde eine Ermässigung der Gebühr beantragt. Das Grundbuchamt … und die … AG vereinbarten angesichts der hängigen Beschwerde, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens abzuwarten und den Erlass einer anfechtbaren Rechnungsverfügung bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides zurückzustellen und den Zahlungstermin bis zu diesem Datum aufzuschieben. Mit Verfügung vom 23. Mai 2005, mitgeteilt am 24. Mai 2005, wies das DIV die Beschwerde ab.