Für die Eintragung der Umwandlung selber verrechnete das Grundbuchamt … einen Betrag von Fr. 20.--. Gemäss Schreiben des Grundbuchamtes … vom 14. Februar 2005 an die … AG wurde diese Gebühr in Anwendung von Art. 13 lit. n der Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter (GBGVO; BR 217.200) gebührenmässig wie eine Namensänderung behandelt. Am 25. Januar 2005 stellte das Grundbuchamt … seine Bemühungen im Zusammenhang mit dem Vollzug des Rechtsformenwechsels der … AG mit Fr. 15'111.-- in Rechnung. In Anwendung von Art.