104 Abs. 1 FusG in den Grundbüchern von … und … vollzogen werden. Zu diesem Zweck meldete die … AG nach Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister Graubünden den Rechtsformenwechsel zur Berichtigung des Grundbuches an. Nachdem das Grundbuchamt … den Rechtsformenwechsel im Grundbuch eingetragen hatte, stellte es am 10. Januar 2005 seinen damit verbundenen Aufwand mit Fr. 95.30 der … AG in Rechnung, welcher Betrag umgehend entrichtet wurde. Für die Eintragung der Umwandlung selber verrechnete das Grundbuchamt … einen Betrag von Fr. 20.--.