{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-10-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2005-44_2005-10-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_44_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e218c1f0f97dd740da64ff7c8e085b42bc44eb358b84600eb3e1665033070f06edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e218c1f0f97dd740da64ff7c8e085b42bc44eb358b84600eb3e1665033070f06edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_44", "Checksum": "e1ad6482c881a54b3b099c2eaf4d754b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 18.10.2005 A 2005 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 18.10.2005 A 2005 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das\nVerhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot (Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 8\nund 9 der Bundesverfassung [BV]; SR 1011) für den Bereich der\nKausalabgaben (BGE 130 III 225 E. 2.3, 128 I 46 E. 4a S. 52, 101 Ib 462 E.\n3b; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts. Eine\nÜbersicht über die neuere Rechtsprechung und Doktrin, in ZBI 2003 S. 522\nff.). Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen\nMissverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in\nvernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach\ndem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem\nKostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten\nAufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf\nWahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe\nangelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem\nFall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach\nsachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen\ntreffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (BGE 128 I 46 E. 4a\nS. 52, 126 I 180 E. 3a/bb S. 188 mit Hinweisen; Adrian Hungerbühler, a.a.O.,\nS. 522 f.).\nBei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren darf deshalb innerhalb eines\ngewissen Rahmens auch der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und\ndessen Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden (BGE\n130 III 225 E. 2.3, 126 I 180 E. 3c/bb S. 191; Adrian Hungerbühler, a.a.O., S.\n523). Bei Gerichtsgebühren etwa darf namentlich der Streitwert eine\nmassgebende Rolle spielen (BGE 130 III 225 E. 2.3, 120 la 171 E. 2a S. 174),\nwobei dem Gemeinwesen nicht verwehrt ist, mit den Gebühren für\nbedeutende Geschäfte den Ausfall in weniger bedeutsamen Fällen\nauszugleichen (BGE 120 la 171 E. 2a S. 174 und E. 4c S. 177/178; BVR 2003\nS. 525 E. 4a; Adrian Hungerbühler, a.a.O., S. 526; kritisch dazu Yvo\nHangartner, Bemerkungen zum BGE 130 III 225, in AJP 2005 S. 348 if. [im\nFolgenden: Yvo Hangartner, AJP 2005], S. 349 Ziff. 4). In Fällen mit hohem\nStreitwert und starrem Tarif, der die Berücksichtigung des Aufwands nicht\nerlaubt, kann die Belastung allerdings unverhältnismässig werden, namentlich\ndann, wenn die Gebühr in Prozenten oder Promillen festgelegt wird und eine\nobere Begrenzung fehlt (vgl. zum Ganzen BGE 130 III 225 E. 2.3 mit\nzahlreichen Hinweisen).\n\nb) Die Vorinstanz wird die Gebühr nach Art. 10 GBGVO nach Massgabe dieser\nGrundsätze festzusetzen haben. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass\nder Zeitaufwand für das in Rechnung zu stellende Geschäft geringfügig war.\nFraglich kann somit nur noch sein, ob die Bedeutung des Geschäftes eine\nGebühr rechtfertigt, die zu einem Betrag führt, der höher ist als der rein nach\nZeitaufwand berechnete. Ohne hier ins Detail zu gehen, drängt sich ein\nVergleich mit anderen Kantonen auf. Im Basler Kommentar werden\nGrundbuchgebühren für Umstrukturierungen von Fr. 50'000.--, Fr. 20'000.--\noder Fr. 15'000.-- als mit dem Äquivalenzprinzip nicht mehr vereinbar\nbezeichnet (vgl. Stefan Oesterhelt, Art. 103 N. 45). Als klarerweise mit dem\nÄquivalenzprinzip vereinbar werden die in den Kantonen Bern und Aargau\nerhobenen Gebühren von Fr. 100.-- bzw. Fr. 1'000.-- bezeichnet. Fraglich sei\ndies dagegen für Gebühren über Fr. 3'000.-- (vgl. Oesterhelt, Art. 103 N. 46\nund 47). Die Überlegungen der Vorinstanz werden sich im geschilderten\nRahmen bewegen müssen. Abschliessend ist sie noch darauf aufmerksam zu\nmachen, dass gemäss den Art. 65 und 66 FusG der Umwandlungsbeschluss\nöffentlich zu beurkunden und ins Handelsregister einzutragen ist. Erst danach\nerfolgt gemäss Art. 104 FusG der Eintrag ins Grundbuch. Da bei der\nUmwandlung nur ein Rechtsformwechsel, jedoch kein Rechtsübergang\nstattfindet, liegt der Zweck von Art. 104 FusG lediglich darin, die Angleichung\ndes Grundbuches an die Rechtswirklichkeit sicher zu stellen (vgl. Basler\nKommentar FusG, Ehrat/Widmer Art. 104 N. 3). Die staatliche Verantwortung\nwird daher in erster Linie durch das Handelsregister wahrgenommen,\nwährend es sich beim Grundbucheintrag lediglich noch um den Nachvollzug\nhandelt. Dessen Bedeutung ist daher im Vergleich zum\nHandelsregistereintrag eher als gering einzustufen. Dem ist bei der\nGebührenerhebung nach Art. 10 GBGVO Rechnung zu tragen.\n\n4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Kantons\nGraubünden, welcher die anwaltlich vertretene Rekurrentin überdies\nangemessen zu entschädigen hat.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und\ndie Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz\nzurückgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 180.--\n\n"}