{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-10-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2005-44_2005-10-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_44_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e218c1f0f97dd740da64ff7c8e085b42bc44eb358b84600eb3e1665033070f06edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e218c1f0f97dd740da64ff7c8e085b42bc44eb358b84600eb3e1665033070f06edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_44", "Checksum": "e1ad6482c881a54b3b099c2eaf4d754b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 18.10.2005 A 2005 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 18.10.2005 A 2005 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Fusionsgesetz (FusG) in eine Aktiengesellschaft umgewandelt.\nGleichzeitig änderte sie die Firma in … AG. Da die … GmbH Eigentümerin\nvon Grundstücken in der Gemeinde … und in der Gemeinde … war, musste\ndie Umwandlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine\nAktiengesellschaft gemäss Art. 104 Abs. 1 FusG in den Grundbüchern von …\nund … vollzogen werden. Zu diesem Zweck meldete die … AG nach\nEintragung der Umwandlung in das Handelsregister Graubünden den\nRechtsformenwechsel zur Berichtigung des Grundbuches an. Nachdem das\nGrundbuchamt … den Rechtsformenwechsel im Grundbuch eingetragen\nhatte, stellte es am 10. Januar 2005 seinen damit verbundenen Aufwand mit\nFr. 95.30 der … AG in Rechnung, welcher Betrag umgehend entrichtet wurde.\nFür die Eintragung der Umwandlung selber verrechnete das Grundbuchamt\n… einen Betrag von Fr. 20.--. Gemäss Schreiben des Grundbuchamtes …\nvom 14. Februar 2005 an die … AG wurde diese Gebühr in Anwendung von\nArt. 13 lit. n der Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter\n(GBGVO; BR 217.200) gebührenmässig wie eine Namensänderung\nbehandelt. Am 25. Januar 2005 stellte das Grundbuchamt … seine\nBemühungen im Zusammenhang mit dem Vollzug des\nRechtsformenwechsels der … AG mit Fr. 15'111.-- in Rechnung. In\nAnwendung von Art. 13 lit. d GBGVO erhob das Grundbuchamt … für die\nEintragung des Rechtsformenwechsels die Maximalgebühr von Fr. 15'000.--.\nAufgrund der grossen Differenz zwischen den beiden Gebührenrechnungen\nwandte sich die … AG an das Grundbuchamt … und erkundigte sich danach,\nwarum dieses die Maximalgebühr gemäss Art. 13 lit. d GBGVO in Rechnung\ngestellt hatte. Es unterbreitete in der Folge die Angelegenheit dem\nGrundbuchinspektorat Graubünden, welches die Rechnungstellung durch das\nGrundbuchamt … als verordnungskonform taxierte und hierauf das\nGrundbuchamt … anwies, auf die Gebührenrechnung vom 10. Januar 2005\nzurückzukommen und für die Eintragung des Rechtsformenwechsels\nebenfalls die Maximalgebühr gemäss Art. 13 lit. d GBGVO zu verrechnen. Das\nGrundbuchamt … folgte dieser Weisung und stellte am 14. Februar 2005 für\ndie Eintragung des Rechtsformenwechsels die Maximalgebühr gemäss Art.\n13 lit. d GBGVO in Form einer anfechtbaren Verfügung in Rechnung. Die …\nAG focht die Rechnungsverfügung des Grundbuchamtes … mit Beschwerde\nvom 18. Februar 2005 beim Departement des Innern und der Volkswirtschaft\nGraubünden (DIV) an und beantragte im Hauptbegehren, es sei von einer\nGebührenerhebung abzusehen. Eventualiter wurde eine Ermässigung der\nGebühr beantragt. Das Grundbuchamt … und die … AG vereinbarten\nangesichts der hängigen Beschwerde, den Ausgang des\nBeschwerdeverfahrens abzuwarten und den Erlass einer anfechtbaren\nRechnungsverfügung bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides\nzurückzustellen und den Zahlungstermin bis zu diesem Datum aufzuschieben.\nMit Verfügung vom 23. Mai 2005, mitgeteilt am 24. Mai 2005, wies das DIV\ndie Beschwerde ab.\n\n2. Dagegen erhob die … AG am 13. Juni 2005 Rekurs an das\nVerwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid\naufzuheben und das Grundbuchamt … anzuweisen, von der Erhebung einer\nGrundbuchgebühr für die Eintragung des Rechtsformenwechsels abzusehen.\nDie Rekurrentin macht geltend, Art. 13 lit. d GBGVO sei bei einem blossen\nRechtskleidwechsel, der im Ergebnis einer Namensänderung gleichkomme,\nnicht anwendbar. Eine Grundbuchgebühr von Fr. 15'000.-- für den Eintrag\neines Rechtsformenwechsels verletze zudem das Äquivalenzprinzip.\n\n3. Das DIV beantragte in seiner Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses.\nZur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Umwandlung einer GmbH\nin eine AG falle aufgrund des klaren Wortlautes von Art. 13 lit. d GBGVO unter\ndiese Bestimmung, weshalb das Grundbuchamt … angesichts des hohen\nWertes des involvierten Grundstückes zu Recht die Maximalgebühr von Fr.\n15'000.-- für den Rechtsformenwechsel in Rechnung gestellt habe. Diese\nBestimmung sei im Falle einer Umwandlung unabhängig davon anwendbar,\nob diese eine materielle Änderung der Eigentumsverhältnisse bewirke oder\nnicht. Ferner wahre die erhobene Gebühr das Kostendeckungsprinzip.\nEbenso werde das Äquivalenzprinzip angesichts der wirtschaftlichen\nBedeutung des Geschäftes nicht verletzt.\n\n4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten\nfest und vertieften ihre Argumentation.\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Rekursgegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob die Eintragung der\nUmwandlung der Rekurrentin von einer GmbH in eine AG nach Art. 53 ff.\nFusG in das Grundbuch gebührenrechtlich über Art. 13 lit. d GBGVO\nabgewickelt und dafür die dort vorgesehene Maximalgebühr erhoben werden\ndurfte.\n\n"}