Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zeigt sich, dass die Gemeinde den Rekurrenten zu Unrecht sanktioniert hat. Der Busse fehlt eine gesetzliche Grundlage, weshalb der Rekurs gutzuheissen ist. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gemeinde. Dem nicht anwaltlich vertretenen Rekurrenten steht keine aussergerichtliche Entschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird gutgeheissen und die angefochtene Bussverfügung aufgehoben.