3 a) Nach Auffassung des Gerichts konnte nicht bewiesen werden, dass sich K. B. als Feriengast in der Wohnung des Rekurrenten aufgehalten hat. Daher stellt sich die Frage einer allfälligen Mittäter- oder Gehilfenschaft des Rekurrenten nicht. Die Prüfung dieser Frage hätte aber, selbst bei Nachweis des Aufenthalts von K. B. in der Ferienwohnung, zu einem negativen Ergebnis geführt, da weder ein gemeinsamer Tatentschluss noch eine Förderung der Widerhandlung gegen das GAbG durch den Vermieter vorlag. b) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zeigt sich, dass die Gemeinde den Rekurrenten zu Unrecht sanktioniert hat.