Hingegen konnte nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob K. B. tatsächlich in der Ferienwohnung des Rekurrenten zu Gast gewesen ist. Selbst wenn aber davon ausgegangen wird, dass dies der Fall war, ist zu beachten, dass das GAbG keine Norm enthält, wonach Ferienwohnungseigentümer für von ihren Gästen begangene Widerhandlungen einzustehen haben. Der an den Rekurrenten gerichteten Bussverfügung fehlt es daher an einer gesetzlichen Grundlage. Möchte die Gemeinde Wohnungseigentümer für Widerhandlungen ihrer Feriengäste, ähnlich wie Halter von Motorfahrzeugen gemäss Art.