Im vorliegenden Fall steht fest, dass ein nicht gebührenpflichtiger Kehrichtsack im Sammelcontainer gefunden wurde, der den Feriengast K. B. betraf. Somit ist unbestritten, dass der massgebliche Kehrichtsack nicht vom Rekurrenten stammt. Hingegen konnte nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob K. B. tatsächlich in der Ferienwohnung des Rekurrenten zu Gast gewesen ist.