2. a) In Art. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ist der Grundsatz „nulla poena sine lege“, das Legalitätsprinzip, verankert. Es wird unter anderem dann verletzt, wenn ein Bürger wegen einer Handlung, die im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet ist, strafrechtlich verfolgt wird, oder wenn der Richter eine Handlung unter ein Strafgesetz subsumiert, die darunter auch bei weitestgehender Auslegung nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen nicht subsumiert werden kann.