Die einzelnen Namen dieser Personen könnten allerdings nicht ausfindig gemacht werden. Bezüglich der Bussverfügung habe sich der Gemeindevorstand auf die Vernehmlassung des Rekurrenten gestützt und ihn als Besitzer der Ferienwohnung zur Verantwortung gezogen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung der Rekursgegnerin vom 25. April 2005. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Gemeinde den Rekurrenten zu Recht gebüsst hat.