In der Vernehmlassung vom 11. April 2005 teilte … der Gemeinde mit, dass einer seiner langjährigen Feriengäste übersehen habe, dass die Müllentsorgung in … nur noch mit gebührenpflichtigen Säcken möglich sei. Mit Verfügung vom 25. April 2005 beschloss der Gemeindevorstand von …, … mit einer Busse von Fr. 200.-- wegen Verstosses gegen Art. 7 Abs. 1 des kommunalen Abfallgesetztes (GAbG) zu belegen. Es wurde festgehalten, dass jeder Wohnungseigentümer für seine Liegenschaft verantwortlich sei und dafür besorgt sein müsse, dass die gesetzlichen Vorschriften von allen Ferienwohnungsbenutzern eingehalten würden.