4. Den vorausgegangenen Erwägungen entsprechend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Erhebung der Handänderungssteuer rechtens war. Da auch deren Höhe nicht zu beanstanden ist, ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; BR 370.100) zulasten der Rekurrentin. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2’000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 170.--