Der durch die amtliche Schätzung ermittelte Verkehrswert bildet nur dann eine taugliche Vergleichsgrösse, wenn davon auszugehen ist, dass er auch den tatsächlichen Marktverhältnissen im Zeitpunkt der Handänderung entspricht. Zum einen setzt dies voraus, dass ein genügend grosser Markt mit zuverlässigen Vergleichswerten vorhanden ist, zum andern, dass sich die Marktverhältnisse seit der letzten Schätzung nicht wesentlich verändert haben (PVG 2002 Nr. 24).