wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Grundstücke haben. Das Eigentum an den Grundstücken erlangte er erst mit dem Eintrag ins Grundbuch. Demnach hat sich - entgegen der Behauptung der Rekurrentin - mit der zivilrechtlichen Eigentumsübertragung auch die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Grundstücke Nr. 1413 und 2999 geändert. Ein solches Rechtsgeschäft unterliegt zweifelsohne der Handänderungssteuer.