Dieser Kaufvertrag wurde öffentlich beurkundet. Die Handänderung wurde am 25. Mai 2004 beim Grundbuchamt zur Anzeige gebracht. Weshalb die Rekurrentin in ihrer Rekursschrift behauptet, die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Grundstücke habe sich durch deren Verkauf nicht geändert, ist nicht leicht nachvollziehbar, geht doch aus dem öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 21. Mai 2004 und aus der Handänderungsanzeige des Grundbuchamtes vom 25. Mai 2004 klar hervor, dass Grundeigentümerin der zum Verkauf stehenden Parzellen Nr. 1413 und 2999 die Rekurrentin war.