Da sich diese Regelung nicht nur zu Ungunsten, sondern auch zu Gunsten eines Steuerpflichtigen auswirken muss, darf folglich eine zivilrechtliche Eigentumsübertragung nicht der Handänderungssteuer unterstellt werden, wenn durch das betreffende Rechtsgeschäft die wirtschaftliche Verfügungsmacht nicht ändert (ZGRG 3/1993, S. 52 ff.). Die Verfügungsmacht umfasst dabei in tatsächlicher Hinsicht die Befugnis auf Besitz, Gebrauch, Nutzung, Änderung, Trennung, Verschlechterung und