2. a) Die Rekurrentin macht geltend, dass gemäss Art. 16 Abs. 1 GStG bei einem Wechsel von Grundeigentum für die Erhebung einer Handänderungssteuer die so genannte wirtschaftliche Betrachtungsweise zur Anwendung gelange. Zum Zeitpunkt, als sich R.M. zum Kauf der Grundstücke verpflichtet habe, sei er noch Mehrheitsaktionär der M&Co AG gewesen, weshalb sich die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Grundstücke nicht geändert habe. Folglich unterliege dieses Rechtsgeschäft nicht der Handänderungssteuer.