4. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Rekursgegnerin die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung verwies sie zunächst auf die rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Weiter hielt sie fest, dass sich der Rekursantrag nur noch auf die Höhe der Handänderungssteuer beziehe. Diesbezüglich brachte sie im Wesentlichen vor, dass bei der Berechnung der Höhe der in Rechnung gestellten Handänderungssteuer durchaus berücksichtigt worden sei, dass die Verkehrswerte im Zeitpunkt der Veranlagung tiefer waren als in den neunziger Jahren.