Folglich werde ein formeller Eigentumswechsel nur dann besteuert, wenn das fragliche Rechtsgeschäft bezüglich der Verfügungsmacht „tatsächlich und wirtschaftlich“ wie eine Handänderung an einem Grundstück wirke. Die bereits vor dem Verkauf der Aktien an die … SA vorgenommenen Grundstückskäufe könnten daher keinesfalls als wirtschaftliche Handänderung qualifiziert werden, weshalb sie nicht zu besteuern seien. Selbst wenn aber eine Handänderungssteuer anfallen würde, so sei der Wert, den die Gemeinde für die fraglichen Liegenschaften eingesetzt habe, viel zu hoch.