Die ausdrückliche Entbindung von der Aussagekraft des Grundbuches bezüglich der Handänderungssteuer habe nur dann einen Sinn, wenn eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angewandt und auf die wirtschaftliche Verfügungsgewalt abgestellt werde. Folglich werde ein formeller Eigentumswechsel nur dann besteuert, wenn das fragliche Rechtsgeschäft bezüglich der Verfügungsmacht „tatsächlich und wirtschaftlich“ wie eine Handänderung an einem Grundstück wirke.