Die dagegen erhobene Einsprache wies der Gemeindevorstand mit Einspracheentscheid vom 13. April 2005 ab. Diesen Beschluss begründete er damit, dass im GStG eine wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht vorgesehen sei, weshalb sich die Einsprecherin auch nicht darauf berufen könne, diese sei vorliegend zu ihren Gunsten anzuwenden. Die Erhebung einer Handänderungssteuer sei folglich zu Recht erfolgt. Zudem entspreche auch der festgelegte Verkehrswert von Fr. 983'900.-- dem tatsächlichen Wert der Grundstücke im Zeitpunkt der Handänderung.