2. a) Am 12. Juli 2004 erliess die Gemeinde … eine Verfügung, wonach die B.C. SA für den Verkauf der Parzelle Nr. 1413 und 2999 gestützt auf Art. 17 und Art. 18 des kommunalen Steuergesetzes (nachfolgend: GStG) eine Handänderungssteuer von Fr. 9’839.-- zu entrichten habe. Die Veranlagung erfolgte gestützt auf den durch die Schätzungskommission 4 in … festgelegten Verkehrswert von insgesamt Fr. 983’900.--. b) Die dagegen erhobene Einsprache wies der Gemeindevorstand mit Einspracheentscheid vom 13. April 2005 ab.