Schon allein aus diesem Ablauf durfte die Vorinstanz auf ein Vertretungsverhältnis schliessen. Hinzu kommt, dass der Notar gemäss Ziffer 5 der weiteren Vertragsbestimmungen des der Steuerverwaltung bekannten Kaufvertrages die maximal anfallende Grundstückgewinnsteuer zu berechnen und sicherzustellen sowie nach erfolgter rechtskräftiger Veranlagung und Bezahlung "die Ausgleichung vorzunehmen" hatte. Auch dies deutet darauf hin, dass die Rekurrenten den Notar mit ihrer Vertretung im Veranlagungsverfahren betrauten. Die Steuerverwaltung war daher befugt, die Veranlagungsverfügung allein dem Notar zu eröffnen.