Diese kann einerseits in der Steuererklärung selbst enthalten sein, indem die Steuerpflichtigen dort einen Vertreter bezeichnen, anderseits kann sie aber auch formlos und damit stillschweigend erteilt werden. Letzteres wird in Lehre und Praxis als Anscheinsvollmacht bezeichnet und kann sich aus den von den Vertretenen geschaffenen oder gebilligten Umständen ergeben, so etwa wenn die Steuerpflichtigen wissentlich dulden, dass jemand als ihr Vertreter auftritt. Die Behörde darf dann aus den Umständen auf ein Vertretungsverhältnis schliessen (vgl. auch Art.