1. Rekursgegenstand bildet die Frage, ob die Zustellung der Veranlagungsverfügung vom 11. September 2003 an den Notar als Stellvertreter der Rekurrenten rechtmässig und ihre Einsprache vom 8. März 2005 somit verspätet erfolgt ist. Dabei ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz im Veranlagungsverfahren von einem gültigen Vertretungsverhältnis ausgehen durfte.