{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-06-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2005-29_2005-06-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_29_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769c0ff0ebb456978333f40c67289a5330dafd024600d3f33623130f329859970aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769c0ff0ebb456978333f40c67289a5330dafd024600d3f33623130f329859970aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_29", "Checksum": "d78e9462d346189a25cffbd00fbdd0ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 10.06.2005 A 2005 29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 10.06.2005 A 2005 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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April 2003 an die Adresse der Verkäufer gemäss\nHandänderungsanzeige (… in …). Am 20. Mai 2003 wurden die\nSteuerpflichtigen gemahnt, die Steuererklärung einzureichen. Das Ehepaar\n… leitete das Steuererklärungsformular an Notar … weiter, welcher am 6. Juni\n2003 als Vertreter die Steuererklärung für Grundstückgewinne einreichte. Der\nKaufvertrag war von Notar … beurkundet worden, welcher gemäss Ziffer 5\nder weiteren Vertragsbestimmungen für die Parteien die maximal anfallende\nGrundstückgewinnsteuer zu berechnen und sicherzustellen sowie nach\nerfolgter rechtskräftiger Veranlagung und Bezahlung \"die Ausgleichung\nvorzunehmen\" hatte. Beigelegt war der Deklaration neben einer Kopie des\nVertrages aus dem Jahr 2003 noch eine solche über den seinerzeitigen\nErwerb im Jahr 1976. Am 11. September 2003 wurde die\nVeranlagungsverfügung dem Steuervertreter eröffnet. Sie wurde innert Frist\nnicht angefochten und am 11. Dezember 2003 beglichen. Am 8. März 2005\nerhoben … bei der Steuerverwaltung Einsprache. Sie hätten erst am 10.\nFebruar 2005 von der Veranlagung Kenntnis erhalten. Es seien umfangreiche\nInvestitionen getätigt worden; zu diesem Zwecke habe man dem Notar eine\ndetaillierte Aufstellung mit der Bitte um Weiterleitung an die Steuerverwaltung\nübergeben. Mit Entscheid vom 11. März 2005 trat die Steuerverwaltung darauf\nnicht ein.\n2. Dagegen erhoben … am 13. April 2005 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit\ndem Antrag, die Grundstückgewinnsteuer zurückzuerstatten. Sie bringen\nwiederum dasselbe vor wie schon in der Einsprache.\n\n3. Die Steuerverwaltung beantragte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des\nVerwaltungsgerichtes die Abweisung des Rekurses.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Rekursgegenstand bildet die Frage, ob die Zustellung der\nVeranlagungsverfügung vom 11. September 2003 an den Notar als\nStellvertreter der Rekurrenten rechtmässig und ihre Einsprache vom 8. März\n2005 somit verspätet erfolgt ist. Dabei ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz\nim Veranlagungsverfahren von einem gültigen Vertretungsverhältnis\nausgehen durfte.\n\n2. Im Steuerverfahren (inkl. Rechtsmittelverfahren) können sich die\nSteuerpflichtigen rechtsgültig vertreten lassen (so bereits PVG 1984 Nr. 76).\nDer vertragliche Vertreter hat sich grundsätzlich durch eine rechtsgültige\nBevollmächtigung auszuweisen. Diese kann einerseits in der Steuererklärung\nselbst enthalten sein, indem die Steuerpflichtigen dort einen Vertreter\nbezeichnen, anderseits kann sie aber auch formlos und damit stillschweigend\nerteilt werden. Letzteres wird in Lehre und Praxis als Anscheinsvollmacht\nbezeichnet und kann sich aus den von den Vertretenen geschaffenen oder\ngebilligten Umständen ergeben, so etwa wenn die Steuerpflichtigen\nwissentlich dulden, dass jemand als ihr Vertreter auftritt. Die Behörde darf\ndann aus den Umständen auf ein Vertretungsverhältnis schliessen (vgl. auch\nArt. 13 Abs. 2 VVG), und alle Handlungen des Vertreters werden bis zur\nBekanntgabe des Vollmachtsentzuges gegenüber der Steuerbehörde den\nvertretenen Steuerpflichtigen zugerechnet (VGU A 00 6; VGE 823/97).\n3. Die Steuerverwaltung hat den Rekurrenten das Formular für die\nSteuererklärung an ihre Adresse in München zugestellt. Auch die Mahnung,\ndie Steuerklärung einzureichen, wurde den Rekurrenten an deren Wohnort\nzugestellt. In der Folge reichte der Notar, welcher den Kaufvertrag für die\nEigentumswohnung beurkundet hatte, mit dem Kaufvertrag 1976, den er nur\nvon den Rekurrenten erhalten haben konnte, die Deklaration für die\nGrundstückgewinnsteuer als Steuervertreter ein. Schon allein aus diesem\nAblauf durfte die Vorinstanz auf ein Vertretungsverhältnis schliessen. Hinzu\nkommt, dass der Notar gemäss Ziffer 5 der weiteren Vertragsbestimmungen\ndes der Steuerverwaltung bekannten Kaufvertrages die maximal anfallende\nGrundstückgewinnsteuer zu berechnen und sicherzustellen sowie nach\nerfolgter rechtskräftiger Veranlagung und Bezahlung \"die Ausgleichung\nvorzunehmen\" hatte. Auch dies deutet darauf hin, dass die Rekurrenten den\nNotar mit ihrer Vertretung im Veranlagungsverfahren betrauten. Die\nSteuerverwaltung war daher befugt, die Veranlagungsverfügung allein dem\nNotar zu eröffnen. Wenn die Rekurrenten erst zu spät davon erfuhren, um\nselber noch rechtzeitig Einsprache erheben zu können, so beschlägt dieser\nKommunikationsmangel einzig das Innenverhältnis zwischen ihnen und dem\nVertreter. Die Vorinstanz ist daher zu Recht nicht auf die verspätete\nEinsprache eingetreten. Der Rekurs ist infolgedessen abzuweisen.\n\n4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrenten.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n"}