Eine Ausnahme sieht Art. 6 GKWT vor. Eigentümer, Nutzniesser und Dauermieter von Ferienhäusern, -wohnungen und -zimmern, die gemäss diesem Gesetz der Kurtaxenpflicht unterliegen, sind danach verpflichtet, unabhängig von der Dauer und Häufigkeit ihres Ferienaufenthaltes die Kurtaxe in Form einer jährlichen Familienpauschale zu entrichten. Die Höhe dieser obligatorischen Familienpauschale liegt zwischen Fr. 100.-- und 1'200.-- pro Einheit und wird vom Gemeindevorstand in den Ausführungsbestimmungen festgesetzt. Gemäss deren Art. 12 beträgt sie für ein 4 - 4 ½ -Zimmer Wohnhaus Fr. 550.-- pro Jahr.