1. Die Kurtaxe wird von allen in der Gemeinde übernachtenden Gästen erhoben (Art. 2 Abs. 1 GKWT). Als Gast gilt jede Person, die hier übernachtet, ohne steuerrechtlichen Wohnsitz zu begründen, und die Möglichkeit hat, die touristischen Einrichtungen zu benützen (Art. 2 Abs. 2 GKWT). Grundeigentum in der Gemeinde begründet zwar eine Steuerpflicht, befreit aber nicht von der Kurtaxe (Art. 2 Abs. 3 GKWT). Die Kurtaxe wird grundsätzlich pro Logiernacht erhoben (Art. 4 Abs. 1 GKWT). Eine Ausnahme sieht Art.