{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-05-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2005-28_2005-05-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_28_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976827a7abbc8f77ef085cd64884bb35a804407e14d577033f0e3c0c936dc564410edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976827a7abbc8f77ef085cd64884bb35a804407e14d577033f0e3c0c936dc564410edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_28", "Checksum": "a38fd3f7817dc5ff0728d9f243538112"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 24.05.2005 A 2005 28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 24.05.2005 A 2005 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Januar 2005 veranlagte der Verkehrsverein … die obligatorische\nFamilienpauschale für die Kurtaxe im Betrag von Fr. 550.--. Dagegen erhob\n… am 3. Februar 2005 Einsprache beim Gemeindevorstand mit dem\nAntrag, die Höhe der gestellten Pauschale zu überprüfen bzw. ihn davon\nzu befreien oder die Pauschale zu reduzieren. Er machte geltend, er\nübernachte persönlich nur 1 bis 2 Mal pro Jahr in …, weswegen wohl die\nRechnung zu hoch ausgefallen sei. Mit Entscheid vom 29. März 2005 wies\ndie Gemeinde die Einsprache ab.\n\n2. Dagegen erhob … am 8. April 2005 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit\ndem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihm die\nMöglichkeit einzuräumen, für sich und allenfalls übernachtende Gäste\nordentliche Kurtaxen zu entrichten. Die Liegenschaft werde weder\nvermietet noch von ihm benutzt. Ein Verwendungszweck für die Kurtaxen\nwerde im Gesetz nicht genannt.\n3. Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des\nRekurses. Sie macht im Wesentlichen geltend, nach dem kommunalen\nGesetz über Kurtaxen, Wirtschafts- und Tourismusförderungsabgaben\nvom 18. Juni 2004 (GKWT) seien Besitzer von Zweitwohnungen\nverpflichtet, eine Pauschale zu entrichten.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Die Kurtaxe wird von allen in der Gemeinde übernachtenden Gästen\nerhoben (Art. 2 Abs. 1 GKWT). Als Gast gilt jede Person, die hier\nübernachtet, ohne steuerrechtlichen Wohnsitz zu begründen, und die\nMöglichkeit hat, die touristischen Einrichtungen zu benützen (Art. 2 Abs. 2\nGKWT). Grundeigentum in der Gemeinde begründet zwar eine\nSteuerpflicht, befreit aber nicht von der Kurtaxe (Art. 2 Abs. 3 GKWT). Die\nKurtaxe wird grundsätzlich pro Logiernacht erhoben (Art. 4 Abs. 1 GKWT).\nEine Ausnahme sieht Art. 6 GKWT vor. Eigentümer, Nutzniesser und\nDauermieter von Ferienhäusern, -wohnungen und -zimmern, die gemäss\ndiesem Gesetz der Kurtaxenpflicht unterliegen, sind danach verpflichtet,\nunabhängig von der Dauer und Häufigkeit ihres Ferienaufenthaltes die\nKurtaxe in Form einer jährlichen Familienpauschale zu entrichten. Die\nHöhe dieser obligatorischen Familienpauschale liegt zwischen Fr. 100.--\nund 1'200.-- pro Einheit und wird vom Gemeindevorstand in den\nAusführungsbestimmungen festgesetzt. Gemäss deren Art. 12 beträgt sie\nfür ein 4 - 4 ½ -Zimmer Wohnhaus Fr. 550.-- pro Jahr.\n2. Der Rekurrent macht geltend, er vermiete seine Liegenschaft nicht und\nbenutze sie selber auch nicht. Darauf kommt es indessen auch nicht an.\nWie das Verwaltungsgericht in PVG 1997 Nr. 42 mit einlässlicher\nBegründung dargetan hat, sind obligatorische Pauschalen für\nZweitwohnungsinhaber grundsätzlich zulässig. Es ist daher unerheblich,\ndass der Rekurrent seine Liegenschaft angeblich gar nicht nutzt, liegt doch\nder Sinn der Pauschale eben gerade darin, die Kurtaxe in einem einfachen\nVerfahren unabhängig von der tatsächlichen Benutzung der Liegenschaft\nveranlagen zu können. Dass die Ausgestaltung oder die Höhe der\nPauschale nicht verfassungskonform seien, macht der Rekurrent nicht\ngeltend und ist auch nicht ersichtlich. Unverständlich ist sodann sein\nEinwand, das Gesetz halte nicht fest, welchem Verwendungszweck die\nKurtaxen zuzuführen seien. In Art. 11 GKWT wird klar festgehalten, dass\ndie Kurtaxeneinnahmen zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen\nund Veranstaltungen zu verwenden sind. Da es sich bei der Kurtaxe um\neine Kostenanlastungssteuer handelt, wie auch der Rekurrent anerkennt,\nist es unerheblich, ob er die damit finanzierten Einrichtungen auch benützt\n(vgl. PVG 1997 Nr. 42 E. 3a). Nicht zu hören ist der Rekurrent schliesslich\nmit seinem Antrag, es sei ihm zu ermöglichen, für sich und seine allfälligen\nGäste die ordentlichen Kurtaxen zu entrichten. Dieses Begehren ist neu vor\nVerwaltungsgericht und hat demzufolge den Instanzenzug nicht\ndurchlaufen, was nach Art. 51 VGG aber erforderlich wäre. Der Rekurs\nerweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.\n\n3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des\nRekurrenten. Eine aussergerichtliche Entschädigung ist der Gemeinde\ndagegen nicht zuzusprechen, da sie nicht anwaltlich vertreten war.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 85.--\n\nzusammen Fr. 1'285.--\n\ngehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n"}