3. Vorliegend hat die Rekurrentin keinerlei zwingenden Nachweis dafür erbracht, dass die umstrittene Zahlung tatsächlich der Offshore- Gesellschaft zugeflossen ist. Der Verwaltungsrat der Rekurrentin will die Rechnung der Gesellschaft am 22. August 2003 in … durch Barzahlung an einen gewissen … beglichen haben. Die Rekurrentin hat nicht den geringsten Beweis dafür erbracht, in welcher Beziehung diese Person zur ausländischen Gesellschaft steht, ob sie bevollmächtigt war, das Geld entgegenzunehmen und ob es je bei der Gesellschaft eingetroffen ist.