Diesfalls entziehen sich die Verhältnisse des ausländischen Leistungsempfängers der Kontrolle durch die inländischen Steuerbehörden. Dies gilt umso mehr, wenn behauptet wird, die Beträge seien in ein sogenanntes Offshore-Gebiet geflossen. Insbesondere darf auch ein Nachweis darüber verlangt werden, dass die Zahlung dem Empfänger tatsächlich zugeflossen ist (vgl. StE A 23.2 Nr. 2 E.2.4).