Die Verwaltung hat lediglich - gestützt auf die Unterlagen, welche der Steuerpflichtige in Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht beibringt - zu entscheiden, ob der Beweis geglückt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 29. Januar 1999, in: ASA 68 S. 250 f. E.2b). An den Nachweis der entsprechenden Behauptungen sind besonders dann strenge Anforderungen zu stellen, wenn internationale Rechtsbeziehungen in Frage stehen (vgl. Urteil vom 7. November 1995 in: ASA 65 5. 401 E.2b.). Diesfalls entziehen sich die Verhältnisse des ausländischen Leistungsempfängers der Kontrolle durch die inländischen Steuerbehörden.