BGE 119 Ib 431 E.2c S. 435). Der Aufwandcharakter von Zahlungen ist eine steuerbefreiende Tatsache, weshalb die entsprechende Beweislast voll und ganz den Steuerpflichtigen trifft. Die Verwaltung hat lediglich - gestützt auf die Unterlagen, welche der Steuerpflichtige in Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht beibringt - zu entscheiden, ob der Beweis geglückt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 29. Januar 1999, in: ASA 68 S. 250 f. E.2b).