Zwar haben die Steuerbehörden nicht über die Zweckmässigkeit von Aufwandpositionen der steuerpflichtigen Unternehmung zu entscheiden und so ihr eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Geschäftsleitung zu stellen. Dennoch hat die steuerpflichtige Gesellschaft nachzuweisen, dass die in Frage stehenden Leistungen geschäftsmässig begründet sind. So können sich die Steuerbehörden vergewissern, dass geschäftliche und nicht andere Gründe für die geldwerte Leistung ausschlaggebend waren (Urteil des Bundesgerichtes vom 7. November 1995, in: ASA 65 S. 401 E.2b; BGE 119 Ib 431 E.2c S. 435).