Rekursgegenstand bildet die Frage, ob die Steuerverwaltung zu Recht die Zahlung von Fr. 54'500.-- an eine in ... domizilierte Gesellschaft als nicht geschäftsmässig begründeten Aufwand qualifiziert hat. 2. Der Nachweis des Aufwandcharakters von Leistungen obliegt, den allgemeinen Regeln über die Beweislast folgend, der steuerpflichtigen Gesellschaft. Zwar haben die Steuerbehörden nicht über die Zweckmässigkeit von Aufwandpositionen der steuerpflichtigen Unternehmung zu entscheiden und so ihr eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Geschäftsleitung zu stellen.