1. Gegenstand der Gewinnsteuer ist gemäss Art. 58 DBG und Art. 79 StG der Reingewinn. Dieser setzt sich zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung und aus allen vor Berechnung dieses Saldos ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zu Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden. Rekursgegenstand bildet die Frage, ob die Steuerverwaltung zu Recht die Zahlung von Fr. 54'500.-- an eine in ... domizilierte Gesellschaft als nicht geschäftsmässig begründeten Aufwand qualifiziert hat.