Dies ergibt sich insbesondere aus seinen Schreiben vom 15. und 30. April 2004 an die eingesetzte Bank. Daraus kann geradezu auf ein Vertretungsverhältnis geschlossen werden. Der Steuerverwaltung jedenfalls hatte er nichts Gegenteiliges bekannt gegeben. Diese durfte daher ohne weiteres davon ausgehen, dass die Willensvollstreckerin alle Erben und folglich auch den Rekurrenten vertrete. Deshalb war sie auch befugt, die Veranlagungsverfügung rechtsgültig allein der Willensvollstreckerin zu eröffnen.