2. Vorliegend war dem Rekurrenten bewusst, dass die Willensvollstreckerin die Erbengemeinschaft vor der Steuerverwaltung vertrat, hat er doch nach eigenem Bekunden mehrmals schriftlichen und mündlichen Kontakt mit ihr gehabt und ihr mitgeteilt, dass er die Steuerhoheit des Kantons Graubünden für den Nachlass nicht anerkenne. Offenbar war er somit selber der Ansicht, dass die Willensvollstreckerin diesen Rechtsstandpunkt im Veranlagungsverfahren auch in seinem Namen vertreten solle. Dies ergibt sich insbesondere aus seinen Schreiben vom 15. und 30. April 2004 an die eingesetzte Bank.