Wo der Steuerbehörde bekannt ist, dass der Erblasser einen Willensvollstrecker eingesetzt hat, darf sie ohne weiteres davon ausgehen, dass dieser als Erbenvertreter im Sinne von Art. 123c StG fungiert (vgl. auch PVG 2000 Nr. 45). Dementsprechend darf und muss sie Verfügungen dem Willensvollstrecker mit Wirkung für alle Erben zustellen. Anders ist nur vorzugehen, wenn ihr bekannt gegeben wurde, dass der Willensvollstrecker nicht alle Erben vertritt.