eventuell sei die Einsprachefrist wiederherzustellen. Der Rekurrent macht geltend, er habe der Willensvollstreckerin mehrmals mitgeteilt, dass die Erblasserin ihren letzten Wohnsitz nicht in Graubünden, sondern in … gehabt habe. Trotzdem habe ihm die Willensvollstreckerin die Veranlagungsverfügung nicht bekannt gegeben. Eine Kopie sei ihm erst am 12. November 2004 zugestellt worden. Seine Einsprache sei daher rechtzeitig erfolgt. Andernfalls sei ihm die Einsprachefrist wiederherzustellen.